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Zweck eines Verbandes der Teilnehmergemeinschaften Nach § 26a Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) Für die Aufgabenwahrnehmung durch den Verband der Teilnehmergemeinschaften knüpft das Gesetz damit an die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaften nach § 18 FlurbG an. Die Teilnehmergemeinschaft hat das Recht und die Pflicht, die nachfolgend aufgeführten gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer wahrzunehmen:
Diese beispielhaft aufgeführten Aufgaben lassen erkennen, dass die Teilnehmergemeinschaft weitestgehend Trägerin des Flurbereinigungsverfahrens ist. Ihr obliegt es, die Flurbereinigung in tatsächlicher Hinsicht durchzuführen. Mit der Bildung von Verbänden der Teilnehmergemeinschaften, die seit der Gesetzesänderung von 1976 nunmehr bundesweit möglich ist, soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die wachsende Integralität der Flurbereinigung auch bei den Teilnehmergemeinschaften zu einem Aufgabenwandel geführt hat. Viele Teilnehmergemeinschaften wären mit der eigenständigen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben fachlich und zeitlich überfordert. Die Teilnehmergemeinschaften werden durch die Übernahme der auszuführenden Arbeiten durch Verbände entlastet. Mit der Bildung von Verbänden der Teilnehmergemeinschaften kann ein wesentlicher Beitrag zur Vereinfachung und auch zur Verbilligung der Flurbereinigungsverfahren geleistet werden. Dies gilt für die Bereiche:
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